Satzung
Untenstehend finden Sie den vollen Wortlaut der Satzung des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins; diese können Sie sich hier auch als PDF-Datei herunterladen.
Satzung
des
Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der
Evangelischen
Kirche in Hessen und Nassau e.V.
§
1
Der
"Pfarrerinnen-und Pfarrerverein in der Evangelischen Kirche in
Hessen und
Nassau e.V." mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine freie,
unabhängige und gemeinnützige Vereinigung der Pfarrerinnen und
Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Er
gehört dem "Verband der Evangelischen Pfarrervereine in
Deutschland e.V." an.
Aufgaben
des Vereins sind:
1.
die Förderung der theologischen Information, der Besinnung und des
Gedankenaustauschs unter den Pfarrerinnen und Pfarrern, besonders im
Blick auf das eigene Berufsverständnis;
2.
die Stärkung der Gemeinschaft unter den Pfarrerinnen, Pfarrern und
deren Familien;
3.
die Gewährung gegenseitiger Hilfe in persönlichen oder beruflichen
Notlagen;
4.
die Wahrnehmung der Interessen von Pfarrerinnen und Pfarrern in der
Kirche und in der Öffentlichkeit.
Die
Ausführung dieser Aufgaben wird durch Richtlinien geregelt, die der Zustimmung
durch die Mitgliederversammlung bedürfen.
§
2
1. Mitglieder
können sein
a) ordinierte
Pfarrer, Pfarrerinnen, Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen der
EKHN
b) ordinierte
Pfarrer, Pfarrerinnen, Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen im
kirchlichen Hilfsdienst,
c) Pfarramtskandidaten
und Pfarramtskandidatinnen der EKHN,
d) ordinierte
Pfarrer und Pfarrerinnen einer anderen Landeskirche in Deutschland,
die im Bereich der EKHN wohnen,
e) Religionslehrer
und Religionslehrerinnen und sonstige Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen, die das erste theologische Examen abgelegt haben
und im Bereich der EKHN wohnen, sowie kirchliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen, die in Aufgaben des Pfarrdienstes oder der freien
Wortverkündigung eingesetzt sind.
2. Der
Austritt eines Mitgliedes ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die schriftliche Austrittserklärung muss bis spätestens 30.
November bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Die
Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied sich weigert, den
Beitrag
zu entrichten.
3. In
besonderen Fällen, die die Mitgliedschaft betreffen, entscheidet der
Vorstand.
§
3
1.
Der Vorstand besteht aus Männern und Frauen, von denen je eine/r für folgende
Aufgaben gewählt werden: Vorsitz,
dessen Stellvertretung, verantwortliche Kassenführung,
Vorsitz des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen, Schriftleitung
des Mitteilungsblattes, sofern vom Verein der EKHN gestellt,
je eine Vertretung der Propsteibereiche, Vertretung der Pfarrerinnen
und Pfarrer im Ruhestand, Vertretung der Pfarrvikarinnen und
Pfarrvikare, Vertretung der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten. Für
die vier letztgenannten Funktionen sind je ein/e Stellvertreter/in zu
wählen, der/die im Bedarfsfall einzuladen sind.
2.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Geschäftsjahre.
Die Mitglieder
des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der/Die
Vertreter/in der Pfarrvikare un der Pfarrvikarinnen sowie der Pfarramtskanditaten/innen
scheidet bei einer Veränderung des Dienstverhältnisses
aus dem Vorstand aus. Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
trifft der Vorstand die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen
um für die laufende Amtsdauer Ersatz zu schaffen.
3.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist
möglich.
4.
Der/Die Vorsitzende, dessen/deren Stellverteter/in und der/die Vorsitzende
des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen sind
je für sich befugt, die erforderlichen Erklärungen, Anzeigen
und Mitteilungen an das Registergericht zu geben.
5.
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§26 BGB) sind der/die Vorsitzende, dessen/deren
Stellvertreter/in und der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats
für soziale Einrichtungen. Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
6.
Aufwandsentschädigungen für Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
7.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
4
Die
Vereinsmitglieder eines Dekanats sind berechtigt, eine
Vertrauensperson zu
bestimmen. Diese soll die Verbindung zwischen dem Vorstand und den
Pfarrern und Pfarrerinnen des Dekanats halten und gegenseitige
Informationen, Anregungen und Anfragen vermitteln. Jedes
Vereinsmitglied kann Anträge an den Vorstand geben.
§
5
Der
Verein hat einen "Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen".
Der Verwaltungsrat besteht aus seinem/r Vorsitzenden, und vier
Beisitzern/Beisitzerinnen, unter denen der/die Vorsitzende des
"Pfarrerinnen- und Pfarrervereins", der/die
Schatzmeister/in und ein/e Vertreter/in der
Versorgungsempfänger/innen sein müssen.
Der/die
Vorsitzende des Verwaltungsrates macht dem Vorstand Vorschläge für
seinen/seine Stellvertreter/in und die Beisitzer/innen, die vom
Vorstand berufen werden. Der
Erfüllung des in § 1 Ziffer 3 dieser Satzung festgestellten
Grundsatzes dient
der mit einer eigenen Satzung versehene "Solidarfonds des
Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN". Mitglieder des
"Solidarfonds des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN"
müssen auch Mitglieder des "Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in
der EKHN" sein. Die Satzung dieses Solidarfonds ist ein
Bestandteil der Satzung des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der
EKHN.
§
6
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt,
in der
Regel im ersten Viertel eines Kalenderjahres. Die Einberufung erfolgt
schriftlich durch Rundschreiben des Vorstandes unter Mitteilung der
Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin. Es
genügt, wenn zwei Wochen vorher ( Datum des Poststempels ) die Rundschreiben
der Post übergeben werden. Für den Fall, dass Mitteilungsblätter
durch den Verein herausgegeben werden, genügt eine entsprechende fristgemäße
Mitteilung im Mitteilungsblatt.
Die
Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a)
Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Jahr,
b)
Bericht des/der Kassenführer/in,
c)
Bericht des/der Vorsitzenden des "Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen",
d)
Entlastung des Verwaltungsrates,
e)
Entlastung des Vorstandes,
f)
die jeweils termingemäß erforderlichen Wahlen,
g)
Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages für das neue Geschäftsjahr.
2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand
dies für erforderlich hält oder wenn zwei Vertreter/innen der
Propsteibereiche oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangen.
3.
Anträge müssen eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung
dem Vorstand
mit dem Wortlaut des gewünschten Beschlusses zugehen. Die Mitgliederversammlung
beschließt, ob ausnahmsweise ein formulierter Antrag in
der Versammlung beraten werden soll, der nicht in der Tagesordnung enthalten
ist.
4.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die
Protokolle
sind von dem/der Vorsitzenden, von dem/der Schriftführer/in und von
einem/einer Vertreter/in der Propsteibereiche zu unterzeichnen.
5.
Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind
beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Für
Beschlüsse, die Satzungsänderungen enthalten, ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln, für Beschlüsse, die die Auflösung des Vereins betreffen, eine
Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.
§
7
Wird
ein Auflösungsbeschluss beantragt, so muss vorher von der
Mitgliederversammlung ein Beschluss über die Verwendung des
Vereinsvermögens für
den Fall der Annahme des Auflösungsantrages gefasst werden. Anders
ist der Auflösungsbeschluss unwirksam. Das
Vermögen darf nur kirchlich-gemeinnützigen Zwecken zugeführt
werden. Liquidatoren
sind die Mitglieder des letzten Vorstandes.
§
8
Sollte
die eine oder andere Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder
werden, so sollen die anderen dennoch Gültigkeit behalten.
§
9
Gerichtsstand
ist Frankfurt am Main.
Die
Satzung hat die vorstehende Fassung durch Beschluss der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 27. April 2009 in Frankfurt/Main erhalten.