Die aktuellen Richtlinien des Solidarfonds

Untenstehend finden Sie unsere aktuellen Richtlinien vom 11.04.2011, die wir Ihnen auch als Dokument im Heftformat zum Herunterladen und Ausdrucken zur Verfügung stellen.

Richtlinien für den

Solidarfonds des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der

Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V.

§ 1

Der Solidarfonds ( SF ) gewährt gemäß seiner Satzung seinen Mitgliedern auf Antrag Hilfe aus den zur Verfügung stehenden Mitteln.

§ 2

Der Solidarfonds verwaltet den von seinen Mitgliedern geleisteten Beitragsfonds.

§ 3

Hilfen erhalten die Mitglieder des Solidarfonds. Mitglied kann nur sein, wer Bezüge bzw. Versorgungsbezüge von der EKHN erhält oder für den eine Sonderregelung in § 8 getroffen ist.

§ 4

Die Festsetzung der Hilfen und die Verwaltung der Mittel werden dem Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen (vgl. § 5 der Satzung des Vereins) übertragen. Seine Amtsdauer beträgt 3 Jahre.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5

1. Über die Gewährung von Hilfen entscheidet der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen durch Beschluss. Der/Die Vorsitzende bereitet die Entscheidungen vor und führt diese aus.

2. Zur Durchführung steht ihm/ihr die Geschäftsstelle des Vereins zur Verfügung.

3. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen steht den Antragstellern innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang die Beschwerde an den Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN e.V. zu.

§ 6

1. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen erstattet dem Verwaltungsrat nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres einen Bericht über die Verwendung der Mittel.

2. Der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen ist nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Kuratorium des SF und der Mitgliederversammlung des Vereins zur Rechnungslegung verpflichtet.

3. Die Prüfung der Halbjahres- und der Jahresrechnung wird einem externen Rechnungsprüfer übertragen.

§ 7

Leistungen des Solidarfonds

Der SF gewährt gemäß § 2 dieser Richtlinien seinen Mitgliedern, deren Ehe- bzw. Lebenspartnern (sofern diese nicht selbst Mitglied im SF sein können) und bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Kindern folgende Hilfen aus dem Beitragsfonds:

1. Hilfen zu den trotz Krankenkassenerstattung und Beihilfe nach der Hessischen Beihilfenverordnung, die von der EKHN festgesetzt wird, nicht gedeckten Krankheitskosten

2. Hilfen zu den Kosten durch die Geburt eines Kindes

3. Hilfen zur Berufsausbildung ( z.B. Studium ) eines Kindes

4. Hilfen zu Bestattungskosten

5. Notstandshilfen

6. Evangelische Partnerhilfe

7. Dienstantrittshilfe

 

zu 1)

a) Bei Krankenhausaufenthalt, inkl. Anschlussheilbehandlung und stationäre Reha-Maßnahmen, leistet der SF pauschal € 20,- pro Tag. Damit sind in der Regel alle durch den Krankenhausaufenthalt bedingten Eigenkosten abgegolten. Aufnahme- und Entlassungstag gelten in der Regel als ein Tag.

b) Bei ärztlich verordnetem Kuraufenthalt oder Sanatoriumsbehandlung leistet der SF einen pauschalen Zuschuss von € 20,- pro Tag zu den Unterbringungskosten und bis zu € 65,- zu den Fahrtkosten. Dieser Zuschuss wird alle 3 Jahre gewährt.

c) Bei psychotherapeutischer Behandlung leistet der SF zu der von der Beihilfestelle anerkannten Stundenzahl einen Zuschuss von 50% der verbliebenen Eigenkosten.

d) Bei zahn- und kieferorthopädischen Behandlungen leistet der SF einen Zuschuss von 50% zu den Kosten, die durch Krankenkassenerstattung und Beihilfe nicht gedeckt sind.

e) Bei der Beschaffung von Brillen oder Kontaktlinsen leistet der Solidarfonds einen pauschalen Zuschuss von max. € 150,-. Dieser Zuschuss wird alle zwei Jahre gewährt.

f) Bei Hörgeräten leistet der SF einen Zuschuss von 50% der durch Krankenkassenerstattung und Beihilfe nicht gedeckten Kosten, höchstens jedoch € 520,- pro Gerät.

g) Der SF übernimmt bei Rezepten den von der Beihilfe nicht erstatteten Eigenanteil. Für die Berechnung dieser Hilfe ist das Abrechnungsblatt der Beihilfestelle vorzulegen. Nicht beihilfeberechtigte Mitglieder erhalten einen Zuschuss zu den Rezeptgebühren von 50%.

h) Weitere Hilfen leistet der SF in solchen Krankheitsfällen, in denen trotz ausreichender Krankenversicherung und Beihilfe ungedeckte Restkosten bleiben. Hierüber ist Einzelnachweis zu führen. Voraussetzung ist, dass die Kosten der Behandlung in ihrer Höhe durch die Krankenkasse anerkannt und/oder nach Hessischer Beihilfeverordnung beihilfefähig sind. Die Hilfe beträgt in der Regel 50%.

i) In allen anderen Fällen kann der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen auf Antrag eine Notstandshilfe nach Ziffer 5 festsetzen.

zu 2)

Bei der Geburt eines Kindes leistet der SF einen pauschalen Zuschuss zur Säuglingsausstattung von € 420,-.

zu 3)

Zu den besonderen Kosten, die einem hilfeberechtigten Mitglied des SF durch die Berufsausbildung (z. B. Studium) seiner berücksichtigungsfähigen Kinder entstehen, wird eine Ausbildungshilfe gewährt. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung nicht vergütet wird. Die Hilfe beträgt:

  • bei auswärtiger Unterbringung: € 320,- pro Kind und Halbjahr/Semester
  • bei Ausbildung am Wohnort des Hilfeberechtigten: € 160,- pro Kind und Halbjahr/Semester.

Zusätzlich werden gewährt bei mehreren gleichzeitig in Berufsausbildung befindlichen Kindern:

  • für das zweite Kind pro Halbjahr/Semester € 50,-
  • für das dritte Kind pro Halbjahr/Semester € 75,-
  • für das vierte und jedes weitere Kind pro Halbjahr/Semester € 100,-.

Ausbildungshilfe wird bis zum Bestehen der ersten Abschlussprüfung und nur für eine Berufsausbildung gewährt. Die Höchstdauer beträgt 6 Jahre. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag Ausbildungshilfe für höchstens ein zusätzliches Halbjahr/Semester pro Kind gewährt werden.

Die Ausbildungshilfe ist mit Beginn des jeweiligen Halbjahres/Semesters von dem Hilfeberechtigten unmittelbar bei dem SF unter Verwendung des Formulars zu beantragen. Auf dem Antrag muss der Ausbildungsort, das Berufsziel und die Semesterzahl hervorgehen.

Eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle (Semesterbescheinigung o.ä. ) ist dem Antrag beizufügen.

zu 4)

Zu den Bestattungskosten wird eine pauschale Hilfe von € 520,- gewährt und zwar beim Tode

  1. des Hilfeberechtigten
  2. des Ehepartners eines Hilfeberechtigten
  3. eines Kindes oder einer7es Waisen eines Hilfeberechtigten, wenn für diese Kinder Waisen- bzw. Kindergeld gezahlt wird.

zu 5)

a) In besonderen Härtefällen durch Krankheit oder Tod kann der Verwaltungsrat Notstandshilfen gewähren.

b) Für eigene Kinder, die wg. körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, kann eine Jahreshilfe gewährt werden; diese beträgt

- für ein Kind, für das Familienzuschlag gem. § 12 des Pfarrerbesoldungsgesetzes gezahlt wird, € 1.000,- pro Jahr,

- für ein Kind, für das kein Familienzuschlag mehr gezahlt wird, € 1.200,- pro Jahr.

Der Antrag ist jeweils zum Schluss des laufenden Jahres zu stellen.

c) Für ein Kind, das wegen heilpädagogischer Maßnahmen in einer entsprechenden Heimschule untergebracht ist, die Notwendigkeit hierfür fachärztlich nachgewiesen ist und die EKHN die hierfür festgesetzte Zuwendung leistet, kann eine monatliche Hilfe von € 50,- gewährt werden. Diese Hilfe muss jährlich unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung und dem Nachweis der Zuwendung durch die EKHN sowie der Rechnung der Schule beantragt werden.

zu 6)

Für den Verein „Evangelische Partnerhilfe e. V." zur Unterstützung von kirchlichen und diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Osteuropa stellt der SF 5% des Jahresbeitrags derjenigen Mitglieder zur Verfügung, die dieser Verwendung nicht schriftlich widersprechen.

zu 7)

Die Dienstantrittshilfe beträgt € 500,- und wird einmalig zum ersten Dienstantritt gewährt.

§ 8

Verfahren

1. Die Hilfen werden auf Antrag gewährt. Festsetzungsstelle ist die Geschäftsstelle des Vereins.

2. Anträge sind unter Verwendung des unterschriebenen Antragformulars mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen zu stellen.

3. Die Hilfe wird auf volle Euro aufgerundet.

4. Der Antrag muss bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, folgt. Über die Anerkennung verspätet gestellter Anträge, die der Sache nach hilfeberechtigt wären, entscheidet in jedem Fall der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen.

 

5. Die Anträge werden vertraulich behandelt.

6. Der Beitrag zum SF beträgt zur Zeit bei aktiven Pfarrern/Pfarrerinnen 1% der Bruttogrundbezüge einschließlich Sonderzuwendung und 0,9% bei Versorgungsempfängern/innen. Pfarrer/innen, die keine Dienstwohnungen innehaben, erhalten auf Antrag am Jahresende 10% des Beitrags zurück.

Die Beiträge werden durch die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (ZGAST) bzw. die Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) eingezogen. Der Beitrag für Selbstzahler beträgt 0,9% des regelmäßigen Bruttoeinkommens, mindestens jedoch € 10,- pro Monat.

Sie haben am Jahresanfang mit den entsprechenden Belegen des Vorjahres den Nachweis über die richtige Höhe ihrer Beitragsleistung zu erbringen.

7. Pfarramtskandidaten/innen der EKHN, die Mitglieder des Vereins sind, erhalten die Leistungen des SF beitragsfrei.

8. Mitglieder des Vereins, die wegen Beurlaubung vorübergehend keine Bezüge erhalten, zahlen € 10,- pro Monat an den SF und erhalten die Leistungen des SF in dieser Zeit weiterhin.

9. Der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen kann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins weitere Richtlinien festlegen; diese sind den Mitgliedern mitzuteilen und vom Kuratorium zu bestätigen

 

Diese Richtlinien wurden vom Kuratorium des Solidarfonds am

11.04.2011 in Frankfurt/Main verabschiedet und wurden mit der Genehmigung durch den Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins am 11.04.2011 in Kraft gesetzt.

 

 

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