Untenstehend finden Sie unsere aktuellen Richtlinien vom 11.04.2011, die wir Ihnen auch als Dokument im Heftformat zum Herunterladen und Ausdrucken zur Verfügung stellen.
Richtlinien für den
Solidarfonds des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V.
§ 1
Der
Solidarfonds ( SF ) gewährt gemäß seiner Satzung seinen Mitgliedern auf Antrag
Hilfe aus den zur Verfügung stehenden Mitteln.
§
2
Der
Solidarfonds verwaltet den von seinen Mitgliedern geleisteten Beitragsfonds.
§
3
Hilfen
erhalten die Mitglieder des Solidarfonds. Mitglied kann nur sein, wer Bezüge
bzw. Versorgungsbezüge von der EKHN erhält oder für den eine Sonderregelung in
§ 8 getroffen ist.
§
4
Die
Festsetzung der Hilfen und die Verwaltung der Mittel werden dem Verwaltungsrat
für soziale Einrichtungen (vgl. § 5 der Satzung des Vereins) übertragen. Seine
Amtsdauer beträgt 3 Jahre.
Er
gibt sich eine Geschäftsordnung.
§
5
1.
Über die Gewährung von Hilfen entscheidet der Verwaltungsrat für soziale
Einrichtungen durch Beschluss. Der/Die Vorsitzende bereitet die Entscheidungen
vor und führt diese aus.
2.
Zur Durchführung steht ihm/ihr die Geschäftsstelle des Vereins zur Verfügung.
3.
Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen steht den
Antragstellern innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang die Beschwerde
an den Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN e.V. zu.
§
6
1. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates für soziale
Einrichtungen erstattet dem Verwaltungsrat nach Ablauf jedes
Kalendervierteljahres einen Bericht über die Verwendung der Mittel.
2. Der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen ist
nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Kuratorium des SF und der
Mitgliederversammlung des Vereins zur Rechnungslegung verpflichtet.
3. Die Prüfung der Halbjahres- und der
Jahresrechnung wird einem externen Rechnungsprüfer übertragen.
§
7
Leistungen des
Solidarfonds
Der SF gewährt gemäß § 2 dieser Richtlinien seinen
Mitgliedern, deren Ehe- bzw. Lebenspartnern (sofern diese nicht selbst Mitglied
im SF sein können) und bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Kindern
folgende Hilfen aus dem Beitragsfonds:
1. Hilfen zu den trotz
Krankenkassenerstattung und Beihilfe nach der Hessischen Beihilfenverordnung, die von
der EKHN festgesetzt wird, nicht gedeckten Krankheitskosten
2. Hilfen zu den Kosten durch
die Geburt eines Kindes
3. Hilfen zur Berufsausbildung
( z.B. Studium ) eines Kindes
4. Hilfen zu Bestattungskosten
5. Notstandshilfen
6. Evangelische Partnerhilfe
7. Dienstantrittshilfe
zu
1)
a) Bei
Krankenhausaufenthalt, inkl. Anschlussheilbehandlung und stationäre Reha-Maßnahmen, leistet der SF pauschal € 20,- pro Tag. Damit sind in der
Regel alle durch den Krankenhausaufenthalt bedingten Eigenkosten abgegolten. Aufnahme- und Entlassungstag gelten in der Regel als ein Tag.
b) Bei ärztlich verordnetem Kuraufenthalt oder
Sanatoriumsbehandlung leistet der SF einen pauschalen Zuschuss von € 20,- pro
Tag zu den Unterbringungskosten und bis zu € 65,- zu den Fahrtkosten. Dieser
Zuschuss wird alle 3 Jahre gewährt.
c)
Bei psychotherapeutischer Behandlung leistet der SF zu der von der Beihilfestelle
anerkannten Stundenzahl einen Zuschuss von 50% der verbliebenen Eigenkosten.
d)
Bei zahn- und kieferorthopädischen Behandlungen leistet der SF einen Zuschuss
von 50% zu den Kosten, die durch Krankenkassenerstattung und Beihilfe nicht
gedeckt sind.
e) Bei der Beschaffung
von Brillen oder Kontaktlinsen leistet der Solidarfonds einen pauschalen
Zuschuss von max. € 150,-. Dieser Zuschuss wird alle zwei Jahre gewährt.
f) Bei Hörgeräten leistet der SF einen Zuschuss von 50%
der durch Krankenkassenerstattung und Beihilfe nicht gedeckten Kosten,
höchstens jedoch € 520,- pro Gerät.
g) Der SF übernimmt bei Rezepten den von der Beihilfe
nicht erstatteten Eigenanteil. Für die Berechnung dieser Hilfe ist das
Abrechnungsblatt der Beihilfestelle vorzulegen. Nicht beihilfeberechtigte
Mitglieder erhalten einen Zuschuss zu den Rezeptgebühren von 50%.
h) Weitere Hilfen leistet der SF in solchen
Krankheitsfällen, in denen trotz ausreichender Krankenversicherung und Beihilfe
ungedeckte Restkosten bleiben. Hierüber ist Einzelnachweis zu führen.
Voraussetzung ist, dass die Kosten der Behandlung in ihrer Höhe durch die Krankenkasse anerkannt
und/oder nach Hessischer Beihilfeverordnung beihilfefähig sind. Die Hilfe
beträgt in der Regel 50%.
i) In allen anderen Fällen kann der Verwaltungsrat für
soziale Einrichtungen auf Antrag eine Notstandshilfe nach Ziffer 5 festsetzen.
zu
2)
Bei
der Geburt eines Kindes leistet der SF einen pauschalen Zuschuss zur
Säuglingsausstattung von € 420,-.
zu
3)
Zu den besonderen Kosten, die einem
hilfeberechtigten Mitglied des SF durch die Berufsausbildung (z. B. Studium)
seiner berücksichtigungsfähigen Kinder entstehen, wird eine Ausbildungshilfe
gewährt. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung nicht vergütet wird. Die Hilfe
beträgt:
- bei auswärtiger
Unterbringung: € 320,- pro Kind und Halbjahr/Semester
- bei Ausbildung am Wohnort
des Hilfeberechtigten: € 160,- pro Kind und
Halbjahr/Semester.
Zusätzlich werden
gewährt bei mehreren gleichzeitig in Berufsausbildung befindlichen Kindern:
- für das zweite Kind pro Halbjahr/Semester € 50,-
- für das dritte Kind pro Halbjahr/Semester € 75,-
- für das vierte und jedes weitere Kind pro Halbjahr/Semester € 100,-.
Ausbildungshilfe wird bis zum Bestehen der ersten
Abschlussprüfung und nur für eine Berufsausbildung gewährt. Die Höchstdauer
beträgt 6 Jahre. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag
Ausbildungshilfe für höchstens ein zusätzliches Halbjahr/Semester pro Kind
gewährt werden.
Die Ausbildungshilfe ist mit Beginn des jeweiligen
Halbjahres/Semesters von dem Hilfeberechtigten unmittelbar bei dem SF unter
Verwendung des Formulars zu beantragen. Auf dem Antrag muss der Ausbildungsort,
das Berufsziel und die Semesterzahl hervorgehen.
Eine
Bescheinigung der Ausbildungsstelle (Semesterbescheinigung o.ä. ) ist dem
Antrag beizufügen.
zu
4)
Zu den Bestattungskosten wird eine pauschale Hilfe von €
520,- gewährt und zwar beim Tode
- des Hilfeberechtigten
- des Ehepartners eines Hilfeberechtigten
- eines Kindes oder einer7es Waisen eines Hilfeberechtigten, wenn für diese Kinder Waisen- bzw. Kindergeld gezahlt wird.
zu
5)
a) In besonderen Härtefällen durch Krankheit oder Tod
kann der Verwaltungsrat Notstandshilfen gewähren.
b)
Für eigene Kinder, die wg. körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd
erwerbsunfähig sind, kann eine Jahreshilfe gewährt werden; diese beträgt
- für ein Kind, für das Familienzuschlag gem. § 12 des
Pfarrerbesoldungsgesetzes gezahlt wird, € 1.000,- pro Jahr,
- für ein Kind, für das kein Familienzuschlag mehr
gezahlt wird, € 1.200,- pro Jahr.
Der
Antrag ist jeweils zum Schluss des laufenden Jahres zu stellen.
c)
Für ein Kind, das wegen heilpädagogischer Maßnahmen in einer entsprechenden
Heimschule untergebracht ist, die Notwendigkeit hierfür fachärztlich
nachgewiesen ist und die EKHN die hierfür festgesetzte Zuwendung leistet, kann
eine monatliche Hilfe von € 50,- gewährt werden. Diese Hilfe muss jährlich
unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung und dem Nachweis der Zuwendung
durch die EKHN sowie der Rechnung der Schule beantragt werden.
zu
6)
Für den Verein „Evangelische Partnerhilfe e. V." zur
Unterstützung von kirchlichen und diakonischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in Osteuropa stellt der SF 5% des Jahresbeitrags derjenigen
Mitglieder zur Verfügung, die dieser Verwendung nicht schriftlich
widersprechen.
zu 7)
Die Dienstantrittshilfe beträgt € 500,- und wird
einmalig zum ersten Dienstantritt gewährt.
§ 8
Verfahren
1. Die Hilfen werden auf Antrag gewährt.
Festsetzungsstelle ist die Geschäftsstelle des Vereins.
2. Anträge sind unter Verwendung des unterschriebenen
Antragformulars mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen zu stellen.
3.
Die Hilfe wird auf volle Euro aufgerundet.
4. Der Antrag muss bis spätestens zum Ende des
Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr, in dem die Aufwendungen
entstanden sind, folgt. Über die Anerkennung verspätet gestellter Anträge, die
der Sache nach hilfeberechtigt wären, entscheidet in jedem Fall der
Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen.
5.
Die Anträge werden vertraulich behandelt.
6.
Der Beitrag zum SF beträgt zur Zeit bei aktiven Pfarrern/Pfarrerinnen 1% der
Bruttogrundbezüge einschließlich Sonderzuwendung und 0,9% bei
Versorgungsempfängern/innen. Pfarrer/innen, die keine Dienstwohnungen
innehaben, erhalten auf Antrag am Jahresende 10% des Beitrags zurück.
Die Beiträge werden durch die Zentrale
Gehaltsabrechnungsstelle (ZGAST) bzw. die Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK)
eingezogen. Der Beitrag für Selbstzahler beträgt 0,9% des regelmäßigen
Bruttoeinkommens, mindestens jedoch € 10,- pro Monat.
Sie haben am Jahresanfang mit den entsprechenden
Belegen des Vorjahres den Nachweis über die richtige Höhe ihrer Beitragsleistung zu erbringen.
7.
Pfarramtskandidaten/innen der EKHN, die Mitglieder des Vereins sind, erhalten die
Leistungen des SF beitragsfrei.
8.
Mitglieder des Vereins, die wegen Beurlaubung vorübergehend keine Bezüge
erhalten, zahlen € 10,- pro Monat an den SF und erhalten die Leistungen des SF
in dieser Zeit weiterhin.
9. Der Verwaltungsrat
für soziale Einrichtungen kann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins
weitere Richtlinien festlegen; diese sind den Mitgliedern mitzuteilen und vom
Kuratorium zu bestätigen
Diese Richtlinien
wurden vom Kuratorium des Solidarfonds am
11.04.2011 in
Frankfurt/Main verabschiedet und wurden mit der Genehmigung durch den Vorstand
des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins am 11.04.2011 in Kraft gesetzt.